Feuerungsbau Mutschler GmbH · Robert-Bosch-Straße 7 · 72654 Neckartenzlingen · Telefon: 07127 9315900 · Fax: 07127 9315901 · E-Mail: info@fbmutschler.de Startseite Reparatur Material Formteile Feuerungsbau Mutschler GmbH · Robert-Bosch-Straße 7 · 72654 Neckartenzlingen · Telefon: 07127 9315900 · Fax: 07127 9315901 · E-Mail: info@fbmutschler.de Startseite

Allgemeine Geschäftsbedingungen



A. Allgemeines


1. Allen Geschäften liegen die nachstehenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Diese Geschäftsbedingungen erkennt der Besteller als für ihn
verbindlich an und zwar sowohl für den vorliegenden Auftrag als auch
für die gesamte Geschäftsverbindung mit dem Lieferer.

Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie der Lieferer schriftlich bestätigt hat.
2. Die Rechte und Pflichten des Lieferers ergeben sich aus der

schriftlichen Auftragsbestätigung. Nebenabreden und Änderungen

bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

Nachträgliche Änderungswünsche des Bestellers berechtigen den Lieferer zur Berechnung der dadurch entstehenden Mehrkosten.
3. Die Preise verstehen sich ab Lieferwerk zuzüglich Verpackungskosten
und Mehrwertsteuer. Für Leistungen, die nach Ablauf von 4 Monaten
nach Vertragsabschluß erbracht werden sollen, gelten die am Liefertag
gültigen Preise des Lieferers als vereinbart. Wird vom Besteller nichts
anderes angeordnet, wählt der Lieferer den Frachtweg und den Spediteur
nach eigenem Ermessen und Auftrag des Bestellers. Insoweit ist der
Lieferer lediglich uneigennütziger Vermittler. Angaben über Frachtkosten usw. sind für den Lieferer unverbindlich. Der beauftragte
Spediteur rechnet die Frachtkosten usw. mit dem Besteller zu dessen
gültigen Tarifen direkt ab.
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Esslingen. Dies gilt auch, wenn
über das Bestehen eines Vertrages Streit herrscht.
5. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein,
bleiben sie im übrigen unberührt; der Besteller ist verpflichtet,

sich mit dem Lieferer über inhaltlich ähnliche, aber wirksame

Bestimmungen zu einigen.


B. Zahlungsbedingungen


1. Materialrechnungen des Lieferers sind eine Woche nach Rechnungsdatum mit einem Nachlaß von 2% Skonto, 14 Tage nach Rechnungsdatum in voller Höhe fällig. Dienstleistungsrechnungen sind nach
Erhalt rein netto sofort fällig. Vom Lieferer vorgelegte Frachtkosten
usw. sind sofort fällig. Zahlungen sind an die vom Lieferer angegebenen
Zahlstellen zu leisten. Teillieferungen dürfen in Rechnung gestellt werden.
2. Hält der Besteller die vorstehend genannten oder sonst vereinbarten
Zahlungstermine nicht ein, dürfen ihm, wenn der Besteller Kaufmann
ist, vom Fälligkeitstermin an und, wenn der Besteller kein Kaufmann
ist, ab Verzug Zinsen in Höhe von der vom Lieferer selbst zu zahlende
Kreditkosten, mindestens aber von 3% über dem jeweiligen Bundes-
bankdiskontsatz berechnet werden, jeweils zzgl. der gesetzlichen MWSt.
Die Geltendmachung eines weiter gehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
3. Dem Besteller steht ein Recht auf Aufrechnung nicht zu, solange der
Lieferer die Forderung bestreitet und die Forderung noch nicht rechts-
kräftig gestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht
aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbin-
dungen zu.
4. Bei Abnahme- bzw. Abnahmeverzug des Bestellers wird die gesamte
Restforderung des Lieferers sofort fällig.
5. Bei Zahlungsverzug, der auch gemäß § 248, Abs. 2 BGB, eintritt
werden alle sonstigen, auch gestundeten und zukünftigen Forderun-
gen des Lieferers fällig. Der Lieferer braucht weitere Bestellungen nicht
auszuführen. Auf Grund seines Eigentumsvorbehaltes darf er gelieferte
Waren einstweilen zurücknehmen oder die Herausgabe verlangen.


C. Eigentumsvorbehalt


1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an sämtlichen zur Lieferung
gehörenden Gegenstände bis zur Bezahlung aller ihm aus der Geschäfts-
verbindung mit dem Besteller zustehenden Forderungen vor.
2. Die Bearbeitung der gelieferten Gegenstände und ihr Einbau in fremde
Sachen durch den Hersteller erfolgt für den Lieferer, so daß dieser weiterhin Eigentümer oder Miteigentümer der gelieferten   Gegenstände bleibt.
3. Die angelieferten Gegenstände dürfen nur im Rahmen eines ordentli-
chen Geschäftsganges weiter veräußert werden. Für den Fall der
Weiterveräußerung gilt als vereinbart, daß der Besteller seine

Forderungen gegen den Erwerber in Höhe der Forderungen des Lieferers
gegen den Besteller abtritt und sich  seinerseits das Eigentum an der
Lieferung gegenüber dem Erwerber vorbehält. Auf diese Weise an den
Lieferer abgetretene Forderungen darf der Besteller nicht anderweitig
abtreten.
4. Während des Eigentumsvorbehalts hat der Besteller die gelieferten
Gegenstände gegen Wasser, Feuer, Sturm und sonstige Schäden zu
versichern. Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft gelten als
an den Lieferer abgetreten.

 

D. Lieferzeit


1. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, falls nicht weitere Angaben über die Ausführung der Bestellung erforderlich sind. Verzögerungen vereinbarter Zahlungen bewirken eine entsprechende Verlängerung der Lieferfrist. Der Lieferer kann eine angemessene Fristverlängerung verlangen, wenn ihm selbst nicht rechtzeitig geliefert wurde bzw. geliefert wird.
2. Für unvorhergesehene Hindernisse, wie höhere Gewalt, Krieg,

kriegsähnliche Zustände, behördliche Maßnahmen, Aufruhen, Transportverzögerungen, Betriebsstörungen, Streik und Aussperrung

beim Lieferer oder dessen Zulieferer hat der Lieferer auch während seines Verzuges nicht einzustehen.
3. Der Lieferer befindet sich nicht in Verzug, wenn der Besteller seinen
Verpflichtungen aus dem Auftrag nicht nachkommt.
4. Ein Verzug des Lieferers berechtigt nur im Rahmen der unter Abs. E vorgenommenen Haftungsbeschränkungen zur Schadensersatzforderung.
5. Teillieferungen sind zulässig.


E. Gewährleistung


1. Die Gefahr für den zufälligen Untergang der bestellten Ware geht bei
Annahmeverzug des Bestellers mit der Anzeige der Versandbereitschaft, im übrigen bei Absendung der Ware auf  den Besteller über und zwar auch dann, wenn die Ware „frei“geliefert wird.
2. Der Lieferer haftet für Mängel, die infolge schlechten Materials, Fehler- hafter Verarbeitung oder fehlerhafter Zusammensetzung auftreten, sofern der Besteller den Arbeitsanweisungen des Lieferers entsprochen hat im Rahmen der Beschränkungen dieser Geschäftsbedingungen; eine weitergehende Gewährleistungspflicht des Lieferers - insbesondere im Hinblick auf Transportschäden - besteht nicht. Für zugesicherte Eigen-
schaften haftet der Lieferer nur, wenn solche Eigenschaften schriftlich
zugesichert worden sind.
3. Die Haftung des Lieferers besteht darin, daß er die mangelhafte
Lieferung oder, sind nur Teile mangelhaft, die mangelhaften Teile 
innerhalb angemessener Frist ersetzt oder nach Wahl des Lieferers

nachbessert. Der Kaufpreisanspruch bleibt unberührt. Weitergehende
Ansprüche des Bestellers insbesondere solche auf Schadensersatz,
Wandlung, Minderung oder Rücktritt sind ausgeschlossen. Können 
Mängel durch Nachlieferung oder Nachbesserung nicht beseitigt
werden oder kommt der Lieferer seiner diesbezüglichen Verpflichtung
nicht innerhalb angemessener Frist nach oder lehnt er eine Nachbesserung oder Nachlieferung unberechtigterweise ab, so kann
der Besteller vom Vertrag zurücktreten, die Herabsetzung der Vergütung  oder, sofern nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist,

nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
4. Auf Schadenersatz haftet der Lieferer nur, falls der Schaden auf
vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Vertragsverletzung  des Lieferers,
eines seiner gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen beruht. Dies gilt  auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen bei Schadenersatzansprüchen aus positiver
Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung.
5. Abweichungen bezüglich des Gewichtes, der Maße und der Stückzahlen gelten in keinem Fall als Mängel, wenn sie die nachstehenden Toleranzgrenzen nicht überschreiten. Diese betragen für Maße von Formlingen +/-2%, für alle übringen  Werte +/- 10%. Bei Überschreitungen der Tolleranzgrenzen liegt ein Mängel nicht vor, wenn die Untersuchung eines vom Lieferer zu benennenden unabhängigen Laboratoriums ergibt, daß die Abweichung zu keiner wesentlichen Minderung der Verwendungsfähigkeit führt. Ersetzte Teile fallen in das Eigentum des Lieferers zurück und sind auf dessen Verlangen an ihn herauszugeben.
6. Die Haftung wird auf die gesetzlich vorgeschriebene Mindestfrist
beschränkt.
7. Der Gewährleistungsanspruch des Bestellers setzt eine im einzelnen

begründete schriftliche Mängelrüge voraus, die spätestens 2 Wochen nach Entdeckung des Mangels beim Lieferer eingehen muß. DerGewährleistungsanspruch hängt davon ab, daß der Besteller dem Lieferer Gelegenheit gibt, daß Vorhandensein eines Mängels zu überprüfen.
8. Für fremde Erzeugnisse, die der Lieferer mitliefert, ist die Gewährleis-tungspflicht des Lieferers auf den Umfang beschränkt, der im Verhältnis zwischen Lieferer und seinem Zulieferer gilt.
9. Der Lieferer haftet nicht im Hinblick auf erteilte Ratschläge über

Qualitäten und Konstruktionen. Falls der Besteller vom Lieferer eine Lieferung nach Maßgabe der vom Besteller überreichten Pläne und Konstruktionsentwürfe wünscht, haftet der Besteller dem Lieferanten dafür, daß durch die Plannutzung keine Patent- oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden, im Hinblick auf etwaige Schadensersatzansprüche Dritter hat der Besteller den Lieferer freizustellen.

Information bzgl. Streitbeilegungsverfahren:

Gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) sind wir verpflichtet, Sie wie folgt zu informieren:

Zur Teilnahme an einem Streitschlichtungsverfahren sind wir nicht bereit und nicht verpflichtet.   

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